Mietrecht zu Zeiten von „Corona 19“
In der Allgemeinpresse wurde über die beschlossenen Schutzmaßnahmen für Mieter berichtet, die aufgrund des Herunterfahrens der Wirtschaft durch Kontakteinschränkungen und Firmenschließungen ihre aktuellen Mieten nicht begleichen können. Hierzu ist rechtlich festzuhalten, dass nur ein Verbot ausgesprochen wurde, wegen offener Mieten der Monate April bis Juni 2020 die Kündigung zu erklären, sofern der Mieter glaubhaft macht, dass seine Zahlungsunfähigkeit auf Auswirkungen der „Corona-Krise“ beruht. Die Mietforderung als solche bleibt jedoch bestehen. Auch ist klargestellt, dass ansonsten bereits vor dem 01.04.2020 bestehende Kündigungsrechte und auch solche wegen Eigenbedarfs von der Notregelung nicht betroffen sind.
Es ist sicher erforderlich, dass Vermieter mit aktuell auftretenden Zahlungsschwierigkeiten flexibel und wohlwollend umgehen, um Mietverhältnisse zu erhalten. Hierzu sollen die vorstehenden Hinweise die rechtliche Grundlage darstellen.